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Unsere AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma orange energy Friedl GmbH.

1. Geltung
Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (orange energy Friedl GmbH) und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage www.orange-energy.at und wurden diese auch an den Kunden übermittelt. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen –gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen –Zustimmung. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Angebot- und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind unverbindlich. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Mit der Auftragsbestätigung der orange energy Friedl GmbH anerkennt der Käufer bzw. Auftraggeber die allgemeinen Geschäfts-, Kauf-, Verkaufs- und Lieferbedingungen für die Dauer der gesamten, aber auch der zukünftigen Geschäftsbedingungen an. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben. Sollten Teile dieser AGB nichtig oder rechtswidrig sein, so bleiben die restlichen Bedingungen hiervon unberührt. Weiters gilt ausdrücklich vereinbart, dass in einem solchen Fall die Auslegung gelten soll, die dem Willen dieses Vertrages am nächsten kommt.

3. Bindefrist
Vorbehaltlich einer positiv abgeschlossenen Bonitätsprüfung durch orange energy Friedl GmbH und, wenn nicht anders definiert, hat das Angebot eine Gültigkeit von 14 Tagen.

4. Preisstellung
Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt. Preisangaben sind in Euro und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager, sofern nicht anders ausdrücklich vermerkt ist und beruhen auf unseren Gestehungskosten zum Zeitpunkt der Angebotslegung. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 2% hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse, etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde. Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts bei Dauerschuldverhältnisses nur bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist. Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen. Formstücke und Einbauten werden im Rohrausmaß mitgemessen, jedoch separat verrechnet. Unterbrechungen bis maximal 1 Meter bleiben unberücksichtigt. Erfolgt die Abrechnung nach Aufmaßen, und ist eine gemeinsame Ermittlung der Aufmaße vereinbart, hat der Kunde bei Fernbleiben trotz zeitgerechter Einladung zu beweisen, dass die ermittelten Ausmaße nicht richtig festgestellt wurden.

5. Beigestellte Ware (Beistellungen)
Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden beigestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 18 % des Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materials zu berechnen. Solche Beistellungen des Kunden sind nicht Gegenstand von Gewährleistung. Die Qualität und Betriebsbereitschaft der Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kunden.

6. Zahlungsbedingungen, Bonitätsprüfung und Mahnspesen
Rechnungen sind, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, als Vorauskasse fällig. Verbesserte Zahlungskonditionen werden nur nach einer erfolgreichen Bonitätsprüfung gewährt. Die Kosten dafür übernimmt der Auftraggeber. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf unserem Geschäftskonto als geleistet. Bei einem Auftragswert über EUR 3.000.- ist bei Auftragserteilung als Anzahlung ein Drittel des Auftragswertes zur Zahlung fällig, das zweite Drittel bei Lieferung der Ware und das dritte Drittel bei Fertigstellung. Bei Vorliegen von Mängeln, die die Nutzung des gelieferten Systems nicht wesentlich beeinträchtigen, ist der Auftraggeber nicht zur Zurückhaltung von Zahlungen, auch nicht teilweise, berechtigt. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Vereinbarung. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2% Punkte über dem Basiszinssatz zu verrechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv 4%. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet. Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassospesen, Rechtsanwaltskosten etc.) an uns zu ersetzen. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 25 soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.

7. Mitwirkungspflicht des Kunden
Die angeführten Montage- und Inbetriebnahme Kosten gelten unter der Voraussetzung, dass alle Arbeiten in der Normalarbeitszeit von orange energy Friedl GmbH und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können. Alle notwendigen Zusatzleistungen durch bauseitig verursachte Leistungsunterbrechungen (z.B. Stromabschaltungen, bauliche Behinderungen durch andere Professionisten, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor Montagebeginn erfüllte Voraussetzungen bzw. Vorbereitungsarbeiten für die Inbetriebnahme und Montage) oder nicht im Liefer- und Leistungsumfang enthaltene Leistungen werden nach tatsächlichem Aufwand an Material und Arbeitszeit auf der Basis von bestätigten Leistungsnachweisen (Material- und Stundennachweis) verrechnet. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden (zB Anmeldung Strombezug) auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunden aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen. Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

8. Leistungsausführung
Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird. Kommt es nach der Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer/ Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen. Sachlich (z.B. Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

9. Leistungsfristen und Termine
Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen (z.B. schlechte Witterung), in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 8% des Rechnungsbetrages je begonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.

10. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges
Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden (a) an bereits vorhandenen (Rohr-)Leitungen, Geräten als Folge nicht erkennbarer (insbesondere baulicher) Gegebenheiten oder Materialfehler des vorhandenen Bestands (b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.

11. Gefahrtragung
Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware an den Verbraucher gilt § 7b KSchG. Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben. Der unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern. Wir verpflichten uns, eineTransportversicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.
12. Annahmeverzug Gerät der Kunde länger als 1 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von 380€ Netto zusteht. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

13. Eigentumsvorbehalt und dessen Geltendmachung
Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung des unternehmerischen Kunden bereits jetzt als an uns abgetreten. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten; dies nach angemessener Vorankündigung. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen. Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.

14. Schutzrechte Dritter
Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigheit der Ansprüche ist offenkundig. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden verlangen. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.

15. Geistiges Eigentum und Urheberrecht
Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklicher Zustimmung. Der Kunde verpflichtet sich weiteres zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

16. Übernahme in die Gewährleistung
Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 2 Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren. Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Transport- und Fahrtkosten gehen zu Lasten des Kunden. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. nicht nachkommt. Von Materialherstellern ausgelobte – über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende – Garantien gelten immer nur im direkten Verhältnis zwischen dem Endkunden und dem Materialhersteller, und sind nicht als unsere eigenen Zusagen an unseren Auftraggeber zu verstehen. Dies gilt insbesondere auch für Ertrags- oder Leistungsgarantien im Zusammenhang mit Photovoltaikprodukten. Garantieansprüche oder etwaige Folgeschäden bestehen ferner nicht bei CD, DVD, Software, Batterien, Verschleißteilen und ähnlichem. Bei den Netzteilen handelt es sich um ein Verschleißteil, daher ist die Garantie und Gewährleistung mit 6 Monaten beschränkt.Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind: Fehler, die durch Beschädigung, falsche Bedienung, unsachgemäß gelagert werden oder falschen Anschluss durch den Kunden verursacht werden; sowie Beeinträchtigung des Betriebs durch äußere Einflüsse. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde Eingriffe und/oder Reparaturen an Geräten ohne ausdrückliche, schriftliche Genehmigung der orange energy Friedl GmbH vornimmt oder durch Personen vornehmen lässt, die nicht von der orange energy Friedl GmbH autorisiert wurden. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen. Dem Kunden ist es untersagt, wegen gesetzlichen oder vertraglichen Gewährleistungsansprüche gegen ihn auf uns zu verweisen.

17. Haftung
Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund der technischen Besonderheiten. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahre gerichtlich geltend zu machen. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie). orange energy Friedl GmbH übernimmt für die Eignung oder Verwendbarkeit der von ihr angebotenen bzw. vermittelten Produkte und Waren keine wie immer geartete Haftung. Insbesondere wird keine Haftung bei allfälliger unsachgemäßer Verwendung oder Anwendung übernommen.

18. Lieferung, Transportrisiko und Abnahme
Soweit es sich um Käufe, Bestellungen, etc. der orange energy Friedl GmbH gegenüber einem Verkäufer handelt, reist die Ware von diesem zur Firma orange energy Friedl GmbH und im Falle einer etwaigen Rücksendung, gleichgültig aus welchem Grund diese erfolgt, auf Kosten und Gefahr des Verkäufers. Im Verhältnis zum Käufer reist die Ware auf dem Weg von der orange energy Friedl GmbH zu diesem und auch im Falle einer etwaigen Rücksendung, gleichgültig aus welchem Grund diese erfolgt, auf Kosten und Gefahr des Käufers, der im Falle der Rücksendung die gleiche Versendungsform zu wählen hat, wie diese bei der Zusendung gewählt worden war. Der Käufer hat für den Fall der Rücksendung für eine ausreichende Versicherung zu sorgen. Im Falle des Versandes von Waren durch orange energy Friedl GmbH an Käufer unter Verwendung von Post, Bahn oder Spedition/Frachtführer geht die Gefahr mit Übergabe an den Transporteur auf den Käufer über. Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, es wird ausdrücklich die Einhaltung garantiert wie z.B. Fixtermin, verbindlicher Liefertag etc.. Wir sind berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen um bis zu einer Woche zu überschreiten. Nur im Falle eines von der Lieferfirma verschuldeten Leistungsverzuges steht es dem Besteller frei unter Setzung einer Nachfrist, die jedoch keinesfalls zwei Wochen unterschreiten darf, vom Vertrag zurückzutreten; anderweitige bzw. darüber hinausgehende Ansprüche jeder Art, wie insbesondere auch Ansprüche auf Schadensersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, die Lieferfirma trifft am Leistungsverzug grobes Verschulden oder Vorsatz. Ein von der Firma orange energy Friedl GmbH zum Käufer übermitteltes Produkt gilt – soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wird – mit der Übergabe an den Transporteur als abgenommen und beginnt mit diesem Zeitpunkt die Gewährleistungspflicht. Der Vertragsgegenstand gilt als mangelfrei vom Käufer abgenommen, wenn der orange energy Friedl GmbH nicht innerhalb von 8 Tagen ab Lieferung bzw. ab Abnahme eine detaillierte schriftliche Mängelrüge zugeht.

19. Widerruf
Die Vertragserklärung kann innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, E-Mail oder Fax) oder durch Rücksendung der Ware widerrufen werden. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung bzw. dem Lieferdatum. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der diesbezügliche Nachweis über die ordnungsgemäße Übermittlung des Widerrufes ist vom Käufer aufzubewahren und gegebenenfalls nachzuweisen.

Der Widerruf ist zu richten an:
Firma orange energy Friedl GmbH Wilfersdorf 157 8200 Ludersdorf-Wilfersdorf | Österreich

Bitte senden Sie uns bei Repeater Rücksendungen vorab eine E-Mail mit Ihren Bankverbindung oder nutzen Sie die Seite Rückgabe, welche die Rücksendung der Ware ankündigt an: office@orange-energy.at

Auf diese Weise kann eine raschere Zuordnung der Ware erfolgen und eine SCHNELLE Rückzahlung veranlasst werden.

Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzustellen und allenfalls gezogenen Nutzungen (z.B. für den Gebrauch der Produkte eine Nutzungsgebühr) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Ware ganz oder teilweise nicht oder nur im verschlechtertem Zustand zurückgeben, müssen Sei uns insoweit Wertersatz und Schadenersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung bzw. Testaufbau zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.

Die Firma orange energy Friedl GmbH ist in diesem Fall berechtigt die diesbezügliche Forderung vom zurück zu erstattenden Betrag (Kaufpreis) in Abzug zu bringen.

Die Produkte bringen nicht den gewünschten Erfolg
Die Produkte sind zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht. Im Falle einer Rücksendung erstatten wir Ihnen den von Ihnen schon geleisteten Kaufpreis, nicht jedoch die Versandkosten. Sie tragen beim Rücktransport die Transportgefahr! Elektronische Produkte sind auch als solche inkl. Bruchversicherung zu retournieren.

Die Produkte sind beschädigt
Sollten Produkte bei Ihnen in beschädigtem Zustand ankommen, sind wir hiervon sofort zu verständigen. Den Schaden müssen Sie schnellstmöglich (jedoch innerhalb von 3 Werktagen) beim Zuständigen Spediteur anzeigen und das dort erhaltene Schadensprotokoll mit der beschädigten Ware an uns zurücksenden. Das Paket geben Sie unfrei auf. In diesem Fall übernehmen wir die notwendigen Kosten der Rücklieferung. Eine kostenlose Ersatzlieferung erfolgt erst nachdem wir das beschädigte Produkt und das Schadensprotokoll erhalten haben.

Die Produkte wurden falsch geliefert
Bei Falschlieferungen ist die Rücksendung ebenfalls für Sie kostenfrei. Auch hier erfolgt eine kostenlose Lieferung der von Ihnen ursprünglich bestellten Produkte erst nach Retournierung der irrtümlich ausgelieferten Produkte.

Frequenzumstellungen
In den Frequenzbereichen 900MHz und 1800MHz kommt es lt. Pressemitteilung der RTR vom 4.12.2014 https://www.rtr.at/de/pr/PI11122014TK, ab dem Jahr 2016 bzw. auch schon früher zu gravierend Änderungen der zuvor zugeteilten Netzbetreiber Frequenzen.

Ein Beispiel: Ein Repeater mit einem Arbeitsbereich im UL von 890 bis 915MHz, wie er hauptsächlich im Internet angeboten wird, ist zum Jetzigen Zeitpunkt für T-Mobile Kunden in Österreich geeignet. Aber „ab“ dem Jahr 2016 ist dieser mit 70% Wahrscheinlichkeit nicht mehr funktionstüchtig! Daher sind alle Geräte die von der Frequenzumstellung betroffen sind von der Rücknahme ausgeschlossen. (AT-900-O, AT-900-U, TX-900, HB-20-900 und AT-900-A1)

20. Datenschutz, Adressenänderung
Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Kaufvertrag mit enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.

21. Sonderbestimmungen für Repeater
Der Betrieb des Repeaters erfordert eine individuelle Bewilligung. Bezüglich einer individuellen Bewilligung ist mit der örtlich zuständigen Fernmeldebehörde oder Ihrem Provider Kontakt aufzunehmen. Die meisten Repeater Systeme sind Breitband Repeater und verstärken nicht nur einen Mobilfunkbetreiber, daher sind oft mehrere Bewilligungen erforderlich. Für genauere Informationen fragen Sie Ihren Händler. Eine illegale Inbetriebnahme in Österreich kann verwaltungs- oder strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen! Bei etwaigen Strafanzeigen ist orange energy Friedl GmbH Schad- und straflos zu halten. Für das ordnungsgemäße Funktionieren des Gerätes wird keine Gewähr übernommen. Im Falle einer Beschlagnahmung, hat der Kunde keinen Anspruch auf Kostenersatz.

22. Sonderbestimmungen für Konsumenten
Wenn es sich beim Kunden um einen Konsumenten im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes handelt, gelten die Bestimmungen dieser AGB nur soweit sie nicht den zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen.

23. Referenzen
Wir sind stolz auf unsere realisierten Kundenlösungen und freuen uns über das Interesse potentieller Kunden an unseren Referenzen. Bei Beauftragung berechtigen Sie uns Ihren Firmennamen, bis zum jederzeitigen Widerruf, als Referenzkunde Dritten gegenüber namhaft zu machen.

23. Newsletter / Email-Information
Unser Lösungsangebot für Sie entwickelt sich laufend weiter. Durch Bestätigung des Auftrages stimmen Sie zu, dass wir Sie auch in Zukunft über relevante Portfoliothemen und Angebote via Newsletter oder telefonisch informieren. Falls Sie dies nicht wünschen, ersuchen wir um Streichung dieser Passage.

24. Exportbeschränkungen
Jede Weitergabe der Vertragsgegenstände, Unterlagen und sonstige Materialien, insbesondere jede Wiederausfuhr kann der Genehmigungspflicht nach den Ausfuhrbestimmungen der USA, der Europäischen Union und allfälliger anderer Staaten unterliegen. Der Auftraggeber ist in einem solchen Fall verpflichtet, die entsprechenden Genehmigungen der betreffenden Behörden vor ihrer Weitergabe zu erwirken. Diese Verpflichtung muss im Falle jeder neuerlichen Weitergabe auf den jeweiligen Erwerber bzw. Verfügungsberechtigten vertraglich überbunden werden.

25. Rechnungslegung
Rechnungen sind ausnahmslos, in einfacher Ausfertigung, an die auf der Bestellung angeführte Rechnungsadresse zu senden. Auf Lieferscheinen und Rechnungen sind unsere Bestellnummer, Projektnummer, Name des Auftragsgebers sowie unsere Bestellposition unbedingt anzuführen.

26. Gerichtsstand
Es gilt österreichisches Recht. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht. Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.

27. Schriftlichkeit
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu diesem Angebot bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

28. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt. Wir, wie ebenso wie der unternehmerische Kunde, verpflichten uns jetzt schon, gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.