- Was ist der Versorgungsinfrastrukturbeitrag?
Der Versorgungsinfrastrukturbeitrag ist eine jährliche Abgabe, die ab dem Jahr 2026 für Haushalte mit größeren Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) fällig wird. Sie betrifft all jene, die Strom aus ihrer Anlage in das öffentliche Netz einspeisen und deren netzwirksame Leistung eine bestimmte Grenze überschreitet. Diese Neuregelung ersetzt die bisherigen Netznutzungsentgelte, die bislang pro eingespeiste Kilowattstunde fällig wurden.
Ziel dieser Maßnahme ist es, die Kosten für den Ausbau und die Erhaltung des Stromnetzes fairer zwischen allen Netznutzern zu verteilen–insbesondere vor dem Hintergrund der stetig steigenden Zahl privater Stromerzeuger.
- Wer ist betroffen? – Die 20 kW-Grenze
Klar abgegrenzt ist, wen die neue Regelung betrifft und wer weiterhin befreit bleibt:
PV-Anlagen bis zu 20 kW netzwirksamer Leistung: Für private Haushalte mit kleinen Photovoltaikanlagen bleibt alles beim Alten–sie sind ausdrücklich von der Pflicht zur Zahlung des Versorgungsinfrastrukturbeitrags ausgenommen. Anlagen dieser Größenordnung werden meist auf Einfamilienhäusern betrieben und decken typischerweise den Eigenbedarf sowie eine geringe Netzeinspeisung ab.
PV-Anlagen über 20 kW netzwirksamer Leistung: Wer eine größere Anlage betreibt–beispielsweise für Mehrparteienhäuser, Gewerbebetriebe oder landwirtschaftliche Höfe–muss ab 2026 den neuen Beitrag leisten. Die Abgabe fällt für jede über der Grenze von 20 kW liegende Anlage an.
Diese klare Grenze bietet für Hauseigentümer und Betreiber kleiner PV-Anlagen Planungssicherheit und investitionsfreundliche Bedingungen.
- Gesetzliche Grundlagen & Hintergründe
Der Versorgungsinfrastrukturbeitrag wurde im Rahmen einer umfassenden Novellierung des österreichischen Energiewirtschaftsrechts beschlossen. Die neuen Regelungen sollen ab dem 1. Januar 2026 rechtsverbindlich in Kraft treten. Hintergrund dieser Reform ist der Wunsch, den rasanten Ausbau erneuerbarer Energien mit einer stabilen und zukunftsfähigen Netzinfrastruktur in Einklang zu bringen.
Die gesetzliche Definition der „netzwirksamen Leistung“ bezieht sich auf die maximale Leistung, mit der eine Anlage Strom ins Netz einspeisen kann. Damit ist es grundsätzlich nicht relevant, wie viel Strom tatsächlich eingespeist wird–entscheidend ist die technische Kapazität der Anlage.